(ip/pp) Einem Mieter mögen Mängel in der eigenen Wohnung noch so sehr "in die Quere" kommen – dennoch hat er nicht automatisch einen Anspruch gegen seinen Vermieter die ggf. verauslagten Kosten zurückerstattet zu erhalten, wenn er dabei selbst "Hand anlegt".

Im betreffenden Leitsatz fassen die Richter des Bundesgerichtshofes in einem jüngst gefällten Urteil zusammen: "Beseitigt der Mieter eigenmächtig einen Mangel der Mietsache, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist … oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist …, so kann er die Aufwendungen zur Mangelbeseitigung weder nach § 539 Abs. 1 BGB noch als Schadensersatz … vom Vermieter ersetzt verlangen.

Im konkreten Fall hatte ein Mieter seine Heizung ohne Abstimmung mit dem Vermieter repariert und sich dabei auf die Formulierung seines Mietvertrags berufen "Es wurde folgendes vereinbart: ... Heizung muss dringend kontrolliert werden". Nach dieser Formulierung hätte der Mieter allenfalls eine Kontrolle der Heizung, aber nicht die Beseitigung von Mängeln in Auftrag geben dürfen – so der BGH. Die Kontrolle der Heizungsanlage sollte vielmehr ersichtlich dazu dienen, erst einmal festzustellen, ob und inwieweit die Heizung reparaturbedürftig ist.

BGH, Az.: VIII ZR 222/06