(ip/pp) Mit dem Thema "Versicherungsschutz bei leicht fahrlässiger Brandstiftung" hat sich das Karlsruher Oberlandesgericht (OLG) jetzt beschäftigt. Es ging im betreffenden Fall um den Tatbestand, das ein Mieter einen Topf Fett auf dem Herd kurz unbeaufsichtigt ließ und dadurch einen Brand verursachte. Er hatte für nur zwei Minuten die Küche verlassen und ein Telefonat angenommen.

Der Mieter handelte damit im juristischen Sinn "leicht fahrlässig". Die Gebäudeversicherung seines Vermieters erhob deswegen einen Anspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer, der sich auf die Hälfte des Zeitwertschadens belief.

Die Gebäudeversicherung des Vermieters beglich den sich auf 18.000 Euro belaufenden Schaden und verlangte vom Mieter eine Ausgleichszahlung in Höhe von 8.000 Euro.

Dem stimmte der BGH zu. Nach seiner Rechtsprechung kann der Vermieter in derartigen Fällen nämlich vom Mieter nur dann Ersatz verlangen, wenn dieser den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Fällt dem Mieter dagegen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, ist von einem stillschweigenden Haftungsausschluss auszugehen und erfolgt ein Schadensausgleich nur im Verhältnis des Gebäudeversicherers zum Haftpflichtversicherer des Mieters.

Die Voraussetzungen eines solchen Ausgleichsanspruchs sind im vorliegenden Fall erfüllt, da der Brand nur leicht fahrlässig verursacht wurde. Das Erhitzen von Fett ist wegen der damit verbundenen Brandgefahren ein Vorgang, der besonderer Aufmerksamkeit bedarf. Indem der Mieter die Küche nur kurz verlassen hat, um im Wohnzimmer einen Telefonanruf anzunehmen, hat er die allgemeine Sorgfaltspflicht nur leicht verletzt. Der Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers beläuft sich demzufolge nur auf die Hälfte dessen, was der Haftpflichtversicherer zu ersetzen hätte - auf die Hälfte des Zeitwertschadens.

OLG Karlsruhe, Az.: 12 U 126/07