(ip/pp) Zur Fragestellung, ob Grundstückskäufer schon vor Grundbucheintragung zur Durchführung von Modernisierungsarbeiten in Mietwohnungen berechtigt sind, hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt geäußert. Sie dürfen es – so entschieden die obersten Bundesrichter.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vorvermieter sie hierzu ermächtigt hat und die gesetzlich geregelten Voraussetzungen der Verpflichtung des Mieters zur Duldung von Modernisierungsarbeiten vorliegen.

Im konkreten Fall hatten die Käufer von einem Vermieter ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstück gekauft und waren von ihm schriftlich dazu ermächtigt worden, bereits vor der Eintragung ins Grundbuch Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen. Sie wollten in der Wohnung einzelner Mieter das Badezimmer vergrößern und eine separate Toilette bauen, wobei Abstellraum und Speisekammer wegfallen sollten. Dann verweigerten die bewussten Mieter jedoch den Zutritt zu ihrer Wohnung – und beklagten den mit der Renovierung verbundenen Wegfall u.a. einer Speisekammer.

In letzter Instanz entschied der BGH jetzt gegen die Mieter. Er begründete das Urteil wie folgt:

"Die vom Berufungsgericht vorgenommene Wertung, dass die Schaffung einer separaten Toilette in der rund 136 Quadratmeter großen Vier-Zimmer-Wohnung auch unter Berücksichtigung des Wegfalls der Abstell- und Speisekammer als Wohnwertverbesserung einzustufen ist, lässt keinen Rechtsfehler erkennen und ist im Übrigen lebensnah".

BGH, Az.: VIII ZR 105/07