(ip/pp) In einem aktuellen Urteil hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf die Kosten für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung als Kosten der Unterkunft definiert. Die Richter bezeichneten derartige Beiträge als unmittelbare Unterkunftskosten, da sie wesentliche Bestandteile der Unterkunft betreffen.

Im konkreten Fall bezog der Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, das Arbeitslosengeld (ALG) II. Laut dem für seine Wohnung abgeschlossenen Mietvertrag war er verpflichtet, den Abschluss einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Versicherungen lehnte der zuständige Leistungsträger mit der Begründung ab, es sei dem Kläger freigestellt, die Versicherungen abzuschliessen.

Das SG Düsseldorf vertrat in seinem Urteil die Ansicht, die Beiträge seien schon deshalb als originäre Unterkunftskosten zu betrachten, weil sie wesentliche Bestandteile und Zubehör der Unterkunft betreffen