(ip/pp) Unpünktliche Mietzahler sind für Hauseigentümer kein Vergnügen – besonders dann, wenn die Betreffenden letztlich nur auf Mahnung zahlen. Noch schlimmer wird es, wenn aus diesem Grund sogar eigens Rücklagen gebildet werden müssen, um anderweitige Zahlungsverpflichtungen befriedigen zu können. Der Bundesgerichtshof teilte nun in einem jüngst gefällten Urteil bezüglich der Miete säumiger Miteigentümern klar, dass sogar eine Entziehung des bewussten Wohnungseigentums des Schuldners möglich ist – auch dann, wenn gerade einmal keine Rückstände bestehen.

Die obersten Bundesrichter wiesen dabei eigens darauf hin, dass eine Entziehung des Wohnungseigentums grundsätzlich möglich sei, wenn sich der Betreffende mit 3% des Einheitswertes seines Eigentums länger als drei Monate in Verzug befindet.

Auch wenn Rückstände dann noch vor einer gerichtlichen Bestätigung des Entziehungsbeschlusses ausgeglichen werden, ist trotzdem eine Entziehung des Wohnungseigentums möglich. Die gilt, wenn die Hausgeldzahlungen fortlaufend nur unpünktlich erfüllt werden. Es handelt sich hierbei um so eine schwere Verletzung der Verpflichtungen, dass die Fortsetzung der Gemeinschaft mit dem Miteigentümer nicht mehr zumutbar ist. Dann sei, so der BGH, eine Entziehung des Eigentums im Interesse der Gemeinschaft dringend zu erwägen.