(ip/pp) Gegen

Der Deutsche Mieterbund (DMB) bezeichnete die betreffende Entscheidung als sehr problematisch. DMB-Präsident Franz-Georg Rips kritisierte das Urteil: Es könne den Vermieter dazu verleiten, "vorschnell und zu Unrecht vermeintliche Vertragsverletzungen des Mieters abzumahnen". Damit wachse die Gefahr der zu schnellen Kündigung und unnötiger Räumungsprozesse.

BGH, Az.: VIII ZR 139/07

Abmahnungen des Vermieters wegen Lärmes besteht für Mieter kaum die Möglichkeit sich gerichtlich zu wehren. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem aktuellen Urteil, Mieter könnten weder die Beseitigung noch die Unterlassung solcher Abmahnungen verlangen, da die rechtlichen Voraussetzungen dazu im Mietvertragsrecht fehlen. Die obersten Bundesrichter wiesen allerdings darauf hin, dass unberechtigt ausgesprochene Abmahnungen dem Vermieter keinerlei rechtlichen Vorteil verschafften. In solch einem Fall müsse immer der Vermieter beweisen, das der Mieter tatsächlich die Ruhe gestört - und damit seine Vertragspflichten verletzt - habe. Im konkreten Fall hatte ein Vermieter dem klagenden Mieter vorgeworfen, er habe nachts zu laut ferngesehen.