(ip/pp) Das Mobiliarvermögen im Insolvenzrecht nicht automatisch eine Sonderaufgabe sei, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil festgehalten. Insofern rechtfertige sich die Einschaltung eines gewerblichen Verwerters auf Kosten der Masse auch nicht automatisch.

In ihren Leitsätzen hielten die obersten Bundesrichter jedoch fest: "Die Verwertung kann jedoch als Sonderaufgabe angesehen werden, wenn sie von dem Insolvenzverwalter nicht oder nur unzureichend bzw. mit wesentlich ungünstigeren Erfolgsaussichten als von einem gewerblichen Verwerter vorgenommen werden kann."

Dann könne die Übertragung der Verwertung auf einen gewerblichen Verwerter auch einen Abschlag von der Insolvenzverwaltervergütung rechtfertigen, "wenn nämlich der normalerweise von dem Insolvenzverwalter zu leistende Aufwand erheblich verringert worden ist", so die Richter weiter. "Die externe Erledigung einer Aufgabe, die nur wegen der außergewöhnlichen Umstände des Einzelfalles als Sonderaufgabe anzusehen ist, hat dem Insolvenzverwalter eine Regelaufgabe erspart."