(ip/pp) Hinsichtlich Nebenkostenabrechnung gilt im Mietrecht eine einjährige Verjährungsfrist. Nachforderungen sind danach nicht mehr zu erheben – so der Bundesgerichtshof in einem jüngst gefällten Urteil. In ihrem Leitsatz fassen die obersten Bundesrichter wie folgt hinsichtlich fristüberschreitender Forderungen zusammen: "Eine solche Nachforderung ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn der Vermieter nach Fristablauf einen Betrag fordert, der das Ergebnis einer bereits erteilten Abrechnung übersteigt. Das gilt namentlich auch dann, wenn dieses Ergebnis ein Guthaben des Mieters ist."

BGH, Az.: VIII ZR 190/06