(ip/pp) Wie es um Vermögensgegenstände beschaffen ist, die zur Deckung des Lebensunterhalts Einzelner faktisch nicht eingesetzt werden können, hatte das Niedersächsische Oberlandesgericht jetzt zu befinden. Es befand im konkreten Fall, dass kein Rechtsmissbrauch bei Einräumung eines Rückübereignungsanspruchs hinsichtlich eines geschenkten Grundstücks bestehe.

Die Richter stellten ferner fest, das Vermögensgegenstände - im bewussten Fall Grundstücke-, die zur Deckung des Lebensunterhalts und der Ausbildungskosten Einzelner faktisch nicht eingesetzt werden können, bei der Anrechnung auf den Bedarf grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Etwas anderes dürfte nur dann gelten, wenn der Auszubildende missbräuchlich dazu beigetragen habe, dass der Zugriff auf sein Vermögen faktisch nicht möglich sei. Dies sei - wie im vorliegenden Fall - bei einem Rückübereignungsanspruch im Rahmen einer Schenkung nicht gegeben.

Niedersächsisches OVG, Az. 4 PA 156/07