(ip/djd).- Wie schön eine Mietwohnung auch immer sein mag - besonders wenn man sie in der kalten Jahreszeit erstmals kennen gelernt hat -, so sehr kann ihr Eindruck später durch ungenügenden Tageslichteinfall gemindert werden. Besonders in den unteren Etagen von Häusern wird es zum Problem, wenn die Bewohner auch und besonders im Sommer helle Zustände nur durch die Zuschaltung von Kunstlicht erreichen. Das aber ist oftmals der Fall, wenn überbordender Baumbewuchs die normale Strahlkraft des Tageslichts vor den Wohnräumen abblockt.

Im konkreten Fall hatten langjährige Mieter in Berlin eine Mietminderung wegen Verschattung der Mietwohnung gefordert. Die Verdunklung ihres Lebensraums war für die Bewohner des zweiten Obergeschosses eines Charlottenburger Seitenflügels langsam fortgeschritten: Das Wachstum der Bäume erfolgte stetig und der Vermieter war nicht dazu zu bewegen, es durch Beschnitt zu unterbinden. Die Mieter argumentierten, das etwa ihr 55 qm großes Wohnzimmer auch tagsüber nur mit elektrischem Licht nutzbar sei. Dieser Zustand wäre bei Vertragsabschluss nicht absehbar gewesen - und so bedeute er jetzt eine starke Minderung der Qualität der eigenen Wohnung.

Dem stimmten die Berliner Richter zu: Entgegen der allgemeinen Formulierung der örtlichen Baumschutzverordnung der Bundeshauptstadt, die Beeinträchtigungen geschützter Bäume unterbindet, sind Ausnahmen sehr wohl möglich, wenn sie in unzumutbaren Verdunkelungen von Wohn- und Arbeitsräumen resultieren - so das Amtsgericht (AG) Berlin-Charlottenburg. Die im konkreten Fall erfolgte fünfprozentige Reduktion des Bruttomietzinses „sei für diesen Mangel nicht zu beanstanden“. Damit fällten die Berliner Richter jüngst eine Musterentscheidung, die in beispielhafter Weise auf Gebrauchsrechte anzuwenden ist, die zwar nicht ausdrücklich im Mietvertrag beschrieben sind, sich aber aus dem Zustand ableiten lassen, in dem sich z.B. die Wohnung bei Vertragsbeginn befand.
(AG Berlin-Charlottenburg, Az.: 211 C 70/06)