(ip/pp) Ein Energielieferant darf die Stromversorgung für seinen Kunden nicht einfach unterbrechen - selbst dann nicht, wenn dieser mit seinen Zahlungen im Rückstand ist. Das entschied das Amtsgericht München in einem aktuellen Urteil. Solange eine realistische Chance bestehe, dass der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkomme, müsse er beliefert werden, so das Gericht.

Es wies im konkreten Fall eine Klage der Münchener Stadtwerke ab, die beantragt hatten, die weitere Stromversorgung eines Kunden einstellen zu dürfen. Der bewusste Kunde war mit einigen hundert Euro im Rückstand, bemühte sich jedoch, seine Schulden in Raten zu begleichen.

Nach Ansicht des Gerichts ist das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Lieferant bei der Stromversorgung nach der Stromgrundversorgungsverordnung geregelt. Der zufolge sind die Stadtwerke als Grundversorger auch bei Zahlungsrückständen nicht berechtigt, die Stromzufuhr zu unterbrechen, solange der säumige Kunde nur glaubhaft versichert, dass er seinen Verpflichtungen nachkommen will. Auch dürften bei der Berechnung der rückständigen Forderung diejenigen Forderungen nicht herangezogen werden, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig beanstandet habe, so das Gericht in einer Pressemitteilung.

 

AG München, Az.: 242 C 4590/07