(ip/pp) Der Wechsel in der Verantwortlichkeit beim Besitzerwechsel störender Anlagen war Gegenstand eines aktuellen Urteils des Koblenzer Oberlandesgerichts. Nach Meinung der Rheinland-Pfälzischen Richter wechselt beim Verkauf entsprechender Immobilien auch unmittelbar die betreffende Verantwortlichkeit. In ihrem Leitsätzen fassen sie zusammen:

1. Mit Veräußerung einer störenden Anlage geht die Zustandsverantwortlichkeit hierfür grundsätzlich vom Veräußerer auf den Erwerber über, mit der Folge, dass der störende Zustand nicht mehr dem früheren Eigentümer als Zustandsstörer zuzurechnen ist.

2. Eine Verbandsgemeinde, die auf einem verpachteten Grundstück der Ortsgemeinde zur Herstellung der öffentlichen Wasserversorgung eine Wasserleitung verlegt, ist dem Pächter gegenüber nach Stilllegung der Leitung nicht als Handlungsverantwortlicher zu deren Beseitigung verpflichtet, wenn noch vor Stilllegung der Leitung ein kommunaler Zweckverband die Wasserversorgungseinrichtungen übernommen hat.

OLG-Koblenz, AZ.: 6 U 91/07