(ip/pp) Zur Verkehrssicherungspflicht eines Vermieters hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in einem aktuellen Urteil geäußert. Sie habe auch Kindern gegenüber Grenzen. "So haftet beispielsweise ein Hauseigentümer nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass ein Treppengeländer zum Hinunterrutschen missbraucht wird", sagt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse.

In einem mehrgeschossigen Mietshaus war ein 12-jähriges Mädchen bei einer Rutschpartie auf dem Treppengeländer in die Tiefe gestürzt und hatte sich schwere Kopfverletzungen zugezogen. Daraufhin forderten die Eltern vom Hauseigentümer Schmerzensgeld, da dieser das Treppenhaus angeblich nicht ausreichend gesichert hätte und seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen wäre.

Diese Klage wurde von den Richtern des Saarbrücker Oberlandesgerichts als unbegründet zurückgewiesen. Wenn eine Treppe mit einem Geländer und einem Handlauf versehen sei, so treffe den Hausbesitzer lediglich die Verpflichtung, die Dinge instand zu halten. Die Verkehrssicherungspflicht scheide bei deutlich erkennbaren Gefahren aus. Die Gefahr des Absturzes vom Geländer lag nach Meinung der Richter beim Rutschen "auf der Hand". Eine derartige Gefahrenquelle sei auch für ein zwölfjähriges Kind offensichtlich. Hier sei es Aufgabe der Eltern, auf ihre Kinder im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht einzuwirken, derartige Gefahren zu meiden.

OLG Saarbrücken, Az.: 4 U 126806-36