(ip/pp) Vermieter können nicht gezwungen werden, die Wasserkosten ihrer Mieter nach dem tatsächlichen Verbrauch im jeweiligen Kalenderjahr abzurechnen. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) steht es Vermietern frei, Nachzahlungen aus dem Vorjahr an den Wasserversorger bei den Abrechnungen zu berücksichtigen. Sie können ferner auch alle weiteren, das Mietobjekt betreffenden Kosten anteilig auf die Mieter umlegen.

Im aktuellen Fall hatte der Vermieter immer im Sommer eine Abrechnung des Wasserversorgers erhalten, die sich auf die vorangegangenen zwölf Monate bezog. Im umstrittenen Kalenderjahr rechnete er deshalb nach dem sogenannten Abflussprinzip diejenigen Kosten als Wasser- und Abwasserkosten ab, die er selbst an den Wasserversorger gezahlt hatte - die im betreffenden Jahr fälligen Vorauszahlungen sowie die Nachzahlung des Vorjahres.

Laut BGH durfte der Vermieter das. Der Gesetzgeber lege den Vermieter nicht auf eine bestimmte zeitliche Zuordnung der Nebenkosten - z.B. eines einzigen Jahres - fest, so die Urteilsbegründung der obersten Bundesrichter.

BGH, Az.: VIII ZR 49/07